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Bürgerliches GesetzbuchVerweise

§ 1187

Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

1Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden.
2Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist.
3Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung.
4Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.