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GenossenschaftsgesetzVerweise

§ 112

Verfahren bei Anfechtungsklage

GenG

Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

(1) 1Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgericht zu erheben, welches die Berechnung für vollstreckbar erklärt hat.
2Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der bezeichneten Notfrist.
3Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(2) 1Übersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses die sonst für die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte geltende Summe, so hat das Gericht, sofern eine Partei in einem solchen Prozess vor der Verhandlung zur Hauptsache dies beantragt, durch Beschluss die sämtlichen Streitsachen an das Landgericht, in dessen Bezirk es seinen Sitz hat, zu verweisen.
2Gegen diesen Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt.
3Die Notfrist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses.
(3) 1Ist der Beschluss rechtskräftig, so gelten die Streitsachen als bei dem Landgericht anhängig.
2Die im Verfahren vor dem Amtsgericht erwachsenen Kosten werden als Teil der bei dem Landgericht erwachsenen Kosten behandelt und gelten als Kosten einer Instanz.
(4) 1Die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln finden entsprechende Anwendung.
Fußnote
(+++ § 112: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)