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ZivilprozessordnungVerweise

§ 1115

Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

ZPO

Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich zuständig.
(2) 1Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
2Hat der Schuldner im Inland keinen Wohnsitz, ist ausschließlich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
3Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
(3) Der Antrag auf Versagung kann bei dem zuständigen Landgericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(4) 1Über den Antrag auf Versagung entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer durch Beschluss.
2Der Beschluss ist zu begründen und kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
3Der Antragsgegner ist vor der Entscheidung zu hören.
(5) 1Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.
2Die Notfrist des § 569 Absatz 1 Satz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
3Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
(6) 1Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung und den Antrag, die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen (Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012), wird durch einstweilige Anordnung entschieden.
2Die Entscheidung ist unanfechtbar.