(4)
1Wurde vor Erlass einer Abwicklungsanordnung lediglich eine vorläufige Bewertung nach
§ 74 durchgeführt, legt die Abwicklungsbehörde diese ihrer Bewertung nach Absatz 1 und der Ermittlung der Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach den Absätzen 2 und 3 zugrunde.
2Eine nach Satz 1 vorläufig ermittelte Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit ist ebenfalls vorläufig und nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach
§ 69 entweder zu bestätigen oder entsprechend anzupassen.
3Kommt die vorläufige Bewertung zu dem Ergebnis, dass weder eine Gegenleistung nach Absatz 2 noch ein Ausgleich nach Absatz 3 geschuldet ist, ist dies nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach
§ 69 entweder zu bestätigen, oder es ist eine entsprechende Gegenleistung oder ein entsprechender Ausgleich festzusetzen.
(5) 1Die Gegenleistung ist in Geld oder Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers zu leisten.
2Im Fall des
§ 107 Absatz 1 Nummer 2 kann die Gegenleistung auch in Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers bestehen.
3Leistungen nach
§ 124 Absatz 2 können, sofern eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen ist, nach dieser Umrechnung in Abzug gebracht werden.
4Sind Übertragungsgegenstände die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Anteile, ist die Gegenleistung den ehemaligen Anteilsinhabern geschuldet.
5Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, ist die Gegenleistung dem übertragenden Rechtsträger geschuldet.
7Abzüge nach dieser Vorschrift haben auch gegenüber den nach Satz 4 oder Satz 5 Empfangsberechtigten schuldbefreiende Wirkung.
8Sind dem übernehmenden Rechtsträger im Fall des Satzes 4 die Anteilsinhaber nicht bekannt, so kann er die Gegenleistung in entsprechender Anwendung des
§ 372 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen.
9Leistungsort im Sinne einer entsprechenden Anwendung des
§ 374 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Frankfurt am Main.
(6) 1Die Verpflichtung zur Gegenleistung und die Ausgleichsverbindlichkeit entstehen mit Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung.
2Fälligkeit und insolvenzrechtlicher Rang der Ausgleichsverbindlichkeit richten sich nach Fälligkeit und Rang der von der Übertragung erfassten Verbindlichkeiten.