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StrafprozeßordnungVerweise

§ 110d

Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuches

StPO

Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist

1Einsätze, bei denen entsprechend § 184b Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 184b Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts.
2In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden.
3Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
4Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt.
5Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen.
6Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.