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BundesrechtsanwaltsordnungVerweise

§ 110

Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

(1) 1Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche Richter.
2Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) 1Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren.
2§ 76 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.