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AnzeigenverordnungVerweise

§ 10a

Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung)

AnzV

Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes haben die Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen von CRR-Instituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, von Finanzholding-Gesellschaften und von gemischten Finanzholding-Gesellschaften
1.
bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular "Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 6 und
2.
bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular "Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 12
zu verwenden.