Für Anzeigen nach
§ 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes haben die Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen von CRR-Instituten, die bedeutend im Sinne des
§ 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, von Finanzholding-Gesellschaften und von gemischten Finanzholding-Gesellschaften
1.
bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular "Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 6 und
2.
bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular "Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 12