(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung
1.
des Einspruchs (
§ 69 Abs. 1) oder
2.
des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist
im Verfahren nach
§ 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach
§ 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.
(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (
§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.