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AbgabenordnungVerweise

§ 101

Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen

AO

Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist

(1) 1Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben.
2Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.
3Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner das Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu verweigern.
2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.