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VersteigererverordnungVerweise

§ 1

Versteigerungsauftrag

VerstV

Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist

1Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern.
2Der Vertrag muss enthalten:
1.
Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers,
2.
die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat,
3.
die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts,
4.
die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,
5.
den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt,
6.
Angaben darüber,
a)
wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist,
b)
ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden,
c)
ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können.